Am 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt. Der Zweck der elektronische Patientenakte (ePA) ist es als digitaler Gesundheitsordner für gesetzlich Krankenversicherte zu funktionieren. In ihr werden Gesundheitsdaten wie z.B. Arztbriefe, ärztliche Befunde, Medikationspläne, Laborbefunde, Röntgenbilder und gegebenenfalls selbst eingestellte Dokumente gespeichert. Die Nutzung oder nicht Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) darf offiziell keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben. Es gibt jedoch erhebliche Zweifel an ihr und diesem Versprechen.
Für gesetzlich Krankenversicherte muss eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt werden, sofern nicht widersprochen wird. Damit ist für gesetzlich Krankenversicherte standardmäßig die elektronische Datenerfassung vorgesehen. Die elektronische Patientenakte (ePA) für gesetzlich Krankenversicherte ist also optional aber nicht freiwillig. Für privat Krankenversicherte besteht diese Pflicht nicht. Private Krankenversicherungen können dies anbieten, sie sind aber nicht dazu verpflichtet.
Die medizinischen Unterlagen die in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert umfassen unter anderen elektronische Medikationspläne, Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, Labor- und Bildbefunde (Röntgen-, CT- oder MRT-Aufnahmen), Behandlungsbefunde, Arztbriefe oder Entlassbriefe. Zukünftig sollen auch der elektronische Medikationsplan, der eImpfpass, das eZahnbonusheft, das elektronische Untersuchungsheft für Kinder und der eMutterpass abgespeichert werden. Hierbei handelt es sich um sogenannte medizinische Informationsobjekte (MIO).
Angepriesen wird die elektronische Patientenakte (ePA) damit dass sie den Austausch und den Zugriff von medizinischen Dokumenten zwischen Arztpraxen, Apotheken, Kliniken und den Patienten erleichtern soll. Mit der Nutzung sollen unter anderen unnötige Doppeluntersuchungen entfallen, Arztwechsel erleichtert werden und Krankenhausaufenthalte verkürzt werden. Diese Annahme unterschlägt jedoch dass, gerade in der Medizin ein weiteres Urteil unverzichtbar sein kann und nicht pauschal als nutzlos gelten kann. Des Weiteren sollen mit der elektronischen Patientenakte (ePA) sogenannte freiwillige Datenspenden für gemeinwohlorientierte Zwecke ermöglicht werden.
Offiziell soll es keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben ob man die elektronischen Patientenakte (ePA) nutzt oder nicht. Wie die oben genannten Anreize zur elektronischen Patientenakte (ePA) und dieses Versprechen miteinander vereinbar sind ist jedoch unklar.
Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) findet mit der speziellen ePA-App der Krankenkasse statt. Gesetzliche Krankenversicherungen sind verpflichtet die elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten, folglich sind diese auch verpflichtet eine entsprechende ePA-App anzubieten.
Mit der ePA-App sollen Krankenversicherte jederzeit auf die Inhalte der elektronischen Patientenakte (ePA) zugegreiffen können. Inhalte sollen so eingesehen, eingefügt und gelöscht werden können und die Zugriffsrechte veränderbar sein. Leistungserbringer des Gesundheitswesens wie z.B. Äzte dürfen nur zugreifen, wenn dies für die Behandlung notwendig ist. Die Leistungserbringer sollen außerdem nur zeitlich begrenzt Zugriff haben, Ärzte und Krankenhäuser 90 Tage und Apotheken 3 Tage. Wie Kopien verhindert werden sollen ist aber nicht klar.
Die elektronischen Patientenakte (ePA) verlangt unweigerlich eine stabile technische Infrastruktur. Krankenversicherte benötigen ein geeignetes Endgerät. Die ePA-Apps der Krankenversicherungen müssen das Zulassungsverfahren der gematik durchlaufen und über ein von der gematik zugelassene Telematikinfrastruktur (TI) laufen.
Nur die gesetzlichen Krankenversicherungen sind verpflichtet eine ePA-App anzubieten. Neben einem entsprechendem Betriebssystem benötigen Krankenversicherte ein Kartenlesegerät ab Sicherheitsklasse 2 mit eigener Tastatur. Krankenversicherte ohne ePA-App können die elektronische Patientenakte (ePA) nur passiv nutzen und keine Änderungen vornehmen.
Elektronische Patientenakte (ePA): Digitale Gesundheitsakte für alle kommt 2024-07-01
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - § 291
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - § 291a
Medizinische Informationsobjekte
ePA aktuell
Die Telematikinfrastruktur
Mehr lesen